2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht zu beanstanden ist. Die unter Miteinbezug eines mit Blick auf die statischen Werte tief angesetzten hypothetischen Jahresverdiensts von CHF 36'032.-- netto vorgenommene Berechnung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden jährlichen Überbrückungsleistung ist korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.