Seite 10 keine Invalidität im Rechtsinne vorliegt, also nicht zum Zug, und zwar weder direkt noch analog (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). Im hier zu beurteilenden Fall ist keine Teilinvalidität der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgewiesen, wie sich aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren (act. 6/38) ergibt. Selbst im Bereich der Ergänzungsleistungen käme daher für die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 14a ELV gar nicht zum Zug.