So entspricht die Überbrückungsleistung ebenso wie die EL der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, wobei in beiden Bereichen eine gleichartig ausgestaltete Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben des im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten vorgesehen ist (vgl. Art. 9 und 10 ÜLG bzw. Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Sowohl Art.