e. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die jährliche Überbrückungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG in weiten Teilen analog dem Konzept der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) ausgestaltet ist. Dies trifft zu: So entspricht die Überbrückungsleistung ebenso wie die EL der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, wobei in beiden Bereichen eine gleichartig ausgestaltete Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben des im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten vorgesehen ist (vgl. Art. 9 und 10 ÜLG bzw. Art.