Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht als zu hoch zu beanstanden, im Gegenteil, sie erscheint sogar – was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt – grosszügig tief angesetzt. Bei der konkreten Festlegung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen wurde das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Netto-Einkommen von CHF 36'032.--schliesslich rechnerisch korrekt im gesetzlich vorgesehen Umfang von 80% (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG) aufgerechnet; diese Vorgehensweise wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Frage gestellt.