Die konkrete Vorgehensweise bei der Berechnung ergibt sich nicht in Einzelheiten aus den vorinstanzlichen Akten. Im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 2.1) wurde präzisiert, dass die vorinstanzliche Berechnung auf folgenden Annahmen basierte: 60-jährige weibliche Person in der Ostschweiz, Vollzeitpensum als Reinigungskraft ohne Kaderfunktion, Verwendung des niedrigsten Werts erstes Quartil. Basierend auf diesen Grundlagen führte auch die vom Gericht vorgenommene Salarium-Berechnung zu einem Lohn in der von der Vorinstanz ermittelten Grössenordnung.