diesbezüglich klaren Einschätzung des RAD-Arztes im Bericht vom 8. September 2023 (act. 5), wonach sie als Reinigungskraft aus medizinischer Sicht explizit ein Pensum von "mindestens 50%" erfüllen könnte – im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar.  Die Vorinstanz legte der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen allerdings nicht die soeben diskutierten tatsächlichen Einkommenszahlen, sondern stattdessen statistische Werte zugrunde und zog gemäss Angaben auf dem Feststellungsblatt ÜL (act. 6/18) für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers den Lohnrechner Salarium bei3.