 Aus den Lohnabrechnungen und weiteren Unterlagen (insbesondere act. 6/14 und 6/17) ist ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem fixen Pensum von 10% bei der E. angestellt ist und seit 2023 monatlich brutto CHF 587.25 bzw. netto CHF 544.10 verdient, während sich das dort erzielte Einkommen im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis auf CHF 6'943.20 brutto bzw. CHF 6'477.-- netto belief. Daneben arbeitet sie im Stundenlohn (seit Januar 2023 zu einem Stundensatz von CHF 27.95 brutto, ohne Zulagen) bei der Gemeinde B.;