2.1), ist grundsätzlich praxiskonform (vgl. dazu die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]2, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3.4, insbesondere Rz. 3420.03) und wirkte sich im Resultat notabene klar zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, wie folgende Überlegungen zeigen: