Dass die Vorinstanz für die konkrete Festlegung des hypothetischen Einkommens nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers als Ausgangsbasis nahm und auf ein ihr zumutbares höheres Pensum umrechnete, sondern auf statistische Lohnerhebungszahlen abstellte und basierend darauf von einem aufzurechnenden hypothetischen Einkommen von rund CHF 38'496.-- brutto bzw. 36'032.-- netto ausging (vgl. dazu act. 6/19 bzw. angefochtener Einspracheentscheid, act. 2.1), ist grundsätzlich praxiskonform (vgl. dazu die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]2, Stand 1. Januar 2023, Rz.