c. Das Vorgehen der Vorinstanz, unter diesen Umständen für die Berechnung des konkreten Anspruchs auf Überbrückungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der lediglich in Seite 7 einem Teilpensum erwerbstätigen Ehegattin aufzurechnen, ist als Ausfluss der oben dargelegten Schadenminderungspflicht so in Art. 13 Abs. 1 ÜLG vorgeschrieben und nicht zu beanstanden.