Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen vermag die beschwerdeweise vorgetragene Argumentation daher nicht zu überzeugen: Gestützt auf die Unterlagen und insbesondere auf die schlüssige und nachvollziehbare Darlegung des RAD-Arztes im Bericht vom 8. September 2023 (act. 5) ist davon auszugehen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers aus rein medizinischer Sicht im angestammten Bereich als Reinigungskraft ein Pensum von mindestens 50% zumutbar wäre. Gemäss ebenfalls schlüssig dargelegter Einschätzung des RAD-Arztes wäre der Ehegattin des Beschwerdeführers ausserdem in einer angepassten Tätigkeit ein Vollzeitpensum möglich.