Gemäss Beurteilung von Dr. D. vom 8. September 2023 (act. 5) handelt es sich bei der von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeübten Teilerwerbstätigkeit um das Wunschpensum und es seien von Seiten Arbeitgeber keine Einschränkungen bekannt. Seit 11/2 Jahren sei keine fachärztliche Behandlung mehr notwendig gewesen. Der RAD- Arzt gehe davon aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Erwerbsarbeit zu 100% arbeitsfähig wäre bzw. als Reinigungskraft mindestens ein Pensum von 50% aufnehmen könnte.