6/38: aus der entsprechenden Mitteilung von Anfang Juni 2023 geht hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre bisherige Tätigkeit inzwischen im gewohnten Pensum wieder aufnehmen konnte und offenbar keine Ausweitung des Pensums wünschte), nahm die Vorinstanz während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst RAD. Gemäss Beurteilung von Dr. D. vom 8. September 2023 (act. 5) handelt es sich bei der von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeübten Teilerwerbstätigkeit um das Wunschpensum und es seien von Seiten Arbeitgeber keine Einschränkungen bekannt.