 Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden einen Leistungsanspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers verneint hatte (vgl. dazu act. 6/38: aus der entsprechenden Mitteilung von Anfang Juni 2023 geht hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre bisherige Tätigkeit inzwischen im gewohnten Pensum wieder aufnehmen konnte und offenbar keine Ausweitung des Pensums wünschte), nahm die Vorinstanz während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst RAD.