oder einer Ehepartnerin, der bzw. die zunächst in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war, bei Wegfall des Erwerbseinkommens des anderen, vorher vollzeitig erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich erwartet, dass er bzw. sie aufgrund der geänderten Umstände ihre bisherige Teilerwerbstätigkeit soweit möglich und zumutbar ausdehnt, um auf diese Weise den gebührenden Unterhalt der Familie weiterhin sicherzustellen. Entscheidend dabei ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 90 ff.