Diese kann im Einzelfall weit gefasst sein, so auch hier, wo es insofern um eine Art Drittverantwortung geht, als nicht nur vom Leistungsansprecher selber, sondern auch von seinen Familienangehörigen – hier konkret: der Ehegattin des Beschwerdeführers – eine gewisse Mitarbeit bzw. Unterstützung erwartet wird. Nachdem das geltende Eherecht in Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung vorsieht, sondern es den Ehegatten überlässt, sowohl über die Rollenverteilung als auch über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden, wird von einem Ehepartner