a. Die Regelung in Art. 13 Abs. 1 ÜLG ist Ausfluss der als allgemeines Prinzip im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht. Diese kann im Einzelfall weit gefasst sein, so auch hier, wo es insofern um eine Art Drittverantwortung geht, als nicht nur vom Leistungsansprecher selber, sondern auch von seinen Familienangehörigen – hier konkret: der Ehegattin des Beschwerdeführers – eine gewisse Mitarbeit bzw. Unterstützung erwartet wird.