Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht vertreten, seine ebenfalls bereits über 60 Jahre alte Ehefrau verwerte ihre Arbeitskraft im Rahmen des realistischerweise Möglichen optimal, weshalb bei der Berechnung des konkreten Anspruchs auf geldwerte Unterstützungsleistungen (lediglich) das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen miteinzubeziehen sei. Die Vorinstanz geht hingegen insbesondere gestützt auf die von ihr zusätzlich eingeholte RAD-Stel- lungnahme (act. 5) davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur die tatsächlich ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit, sondern eine leidensadaptierte Erwerbsarbeit in