Seite 5 2.3 Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht vertreten, seine ebenfalls bereits über 60 Jahre alte Ehefrau verwerte ihre Arbeitskraft im Rahmen des realistischerweise Möglichen optimal, weshalb bei der Berechnung des konkreten Anspruchs auf geldwerte Unterstützungsleistungen (lediglich) das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen miteinzubeziehen sei.