dabei wird das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG). Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist im entsprechenden Umfang ein hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG). Überbrückungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und b ÜLG betragen bei Ehepaaren gesamthaft höchstens das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ÜLG (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 ÜLG).