Gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜLG entspricht die jährliche Überbrückungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG); dabei wird das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit.