2.2 Dass die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind (vgl. dazu im Einzelnen Art. 5 ÜLG), ist unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien aber über die konkrete Höhe der dem Beschwerdeführer auszurichtenden geldwerten jährlichen Überbrückungsleistung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG. In diesem Zusammenhang sieht das ÜLG – soweit zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Fragen von Relevanz – folgende Bestimmungen vor: