4 Abs. 1 lit. b ÜLG). Mit den Überbrückungsleistungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenalter entlassen werden, gegenüber Jüngeren in der Regel geringere Chancen haben, eine Stelle zu finden oder oft grössere Einkommenseinbussen in Kauf nehmen müssen. Mittels Überbrückungsleistungen soll ihre Existenz gesichert und verhindert werden, dass sie bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf die Sozialhilfe zurückgreifen müssen (vgl. dazu BGE 149 V 136 E. 3 und 4, m.w.H.).