D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 28. August 2023 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 14. September 2023 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung verzichtet worden war, wurde die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 traktandiert und mit vorliegendem Urteil darüber entschieden. Seite 3 Erwägungen