Das effektiv erzielte Einkommen liege wesentlich tiefer. Da seine Ehefrau keine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit aufweise, könne weder aufgrund des gesundheitlichen Zustands noch aufgrund des Alters auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden, weshalb an der Berechnung der Überbrückungsleistungen wie verfügt festgehalten werde.