Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden am 1. Juni 2023 einen Leistungsanspruch der Ehefrau gegenüber der Invalidenversicherung verneint hatte (vgl. dazu act. 6/38 f.), nahm die Vorinstanz das Einspracheverfahren wieder auf und fällte am 2. August 2023 einen abweisenden Einspracheentscheid (act. 6/40). Zur Begründung wurde angeführt, gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem ihr zumutbaren Vollzeitpensum mindestens ein Monatsgehalt von CHF 3'208.-- erzielen könnte. Das effektiv erzielte Einkommen liege wesentlich tiefer.