Da die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen eine IV-Anmeldung eingereicht hatte, wurde das Einspracheverfahren vorläufig sistiert, um zunächst das Resultat des IV-Verfah- rens abzuwarten. Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden am 1. Juni 2023 einen Leistungsanspruch der Ehefrau gegenüber der Invalidenversicherung verneint hatte (vgl. dazu act. 6/38 f.), nahm die Vorinstanz das Einspracheverfahren wieder auf und fällte am 2. August 2023 einen abweisenden Einspracheentscheid (act.