Mit Schreiben vom 31. März 2023 (act. 6/26) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache bei der Vorinstanz. Er machte geltend, die Vorinstanz sei darüber informiert worden, dass seine Ehefrau zu 30% arbeitstätig sei; zu 70% sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei vorgelegt worden. Seine Ehefrau nutze die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll aus. Somit sei bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht auf ein hypothetisches Einkommen, sondern auf das tatsächlich von ihr erzielte, niedrigere Einkommen abzustellen.