B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen einzureichen und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der Festsetzung eines allfälligen Anspruchs auf Überbrückungsleistungen eine Schadenminderungspflicht gelte. Ausfluss davon sei unter anderem, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, die gemäss den bereits vorliegenden Unterlagen lediglich eine Teilerwerbstätigkeit ausübe, grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werde (act. 6/12).