Seite 17 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung des angefochtenen Entscheids der EL-Anspruch der Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2016 eingestellt und die von der Ausgleichskasse festgesetzte Rückforderung von Fr. 62'092.-- auf Fr. 57'726.-- reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.