Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Verfahren kostenlos. 7.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt in nur geringfügigem Umfang. Aus diesem Grund ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010 E. 11). Für die Zusprechung einer Entschädigung an die mehrheitlich obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG).