6.3.3 Im Sinne des Gesagten ist unter Abänderung des angefochtenen Entscheids der EL-Anspruch der Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2016 aufzuheben. Die Rückforderung der Vorinstanz ist von Fr. 62'092.-- auf Fr. 57'726.-- zu reduzieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das von der Versicherten im Rahmen ihrer Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung kann mit der Ausfällung des vorliegenden Entscheids als gegenstandslos abgeschrieben werden.