bis 31. Dezember 2018 ein Betrag von Fr. 2'888.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2019 ein Betrag von Fr. 2'918.--. Die genannten Beträge sind als solche nicht strittig und können aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf die Beurteilung der Rückforderung ohne weiteres übernommen werden. Das Total der der Versicherten zu Unrecht ausbezahlten Leistungen beläuft sich auf Fr. 57'726.--. Die Beschwerdeführerin hat der Ausgleichskasse den nämlichen Betrag zurückzuerstatten.