6.3.2 Zusammenfassend ist im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass die Versicherte von 2016 – 2019 Wohnsitz in E. hatte, nicht hingegen in den Jahren 2014 und 2015. In Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid wirkt sich dies dahingehend aus, dass die von der Vorinstanz verfügte rückwirkende Leistungseinstellung nicht schon per 1. November 2014 (also dem Datum des Anspruchsbeginns) zulässig ist, sondern erst ab dem 1. Januar 2016. Die Rückforderung der Ausgleichskasse ist in diesem Sinne auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2019 zu begrenzen.