Anscheinend wurde das Protokoll betreffend das Gespräch vom 4. Juli 2019 von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben. Es besteht jedoch kein Anlass an den nämlichen Darstellungen im BVM-Abklärungsbericht zu zweifeln, zumal von der Versicherten in diesem Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wird, dass jene falsch seien. Auch sonst hielt die Beschwerdeführerin den BVM-Abklärungen wenig Substantiiertes entgegen. Die Aussage, die M. gemacht haben soll, bestritt sie mit Nichtwissen. Den Hinweis der SOVAR auf den angeblich unterdurchschnittlichen Stromverbrauch hält die Versicherte ohne nähere Begründung für den Ausgang dieses Verfahrens als irrelevant.