Die entsprechende Terminvereinbarung dazu findet sich im vorinstanzlichen Dossier (vgl. act. 6.2/76). Das Gesprächsprotokoll als solches ist jedoch nicht dokumentiert. Laut dem Abklärungsbericht habe die Versicherte am 4. Juli 2019 jedenfalls zugegeben, dass sie mit ihrem Mann in E. lebe. Wegen des ungerechtfertigten Bezugs von Leistungen habe sie kein schlechtes Gewissen. Ihre finanzielle Situation habe dieses Vorgehen erfordert. Nach dem Gespräch habe die Versicherte die Anwesenden gefragt, ob sie jetzt zurück nach E. könne. Anscheinend wurde das Protokoll betreffend das Gespräch vom 4. Juli 2019 von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben.