Tatsächlich – so der Abklärungsbericht – sei der nächste Briefeinwurf in der D. in einer Gehdistanz von 700 m zu erreichen. Sodann hätten zwei Angestellte der SOVAR am 14. Februar 2019 die Beschwerdeführerin an der C.-strasse xyxx in D. antreffen wollen. Vor Ort hätten sie feststellen müssen, dass am Briefkasten und der Sonnerie der Wohnung der Name "G." (d.h. jener der Schwiegermutter der Versicherten) aufgeführt gewesen sei. Nach mehrmaligem Läuten, ohne dass jemand die Tür geöffnet hätte, sei oberhalb der Wohnung von G. ein Fenster aufgegangen und Frau M. habe die Vertreter der SOVAR gefragt, wen sie suchten.