Was nun das vorliegende EL-Verfahren angeht, kann die betreffende Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ihren Wohnsitz in E. gehabt habe, ohne weiteres übernommen werden. Betreffend die Jahre 2017 und 2018 muss gestützt auf den vom Kantonsgericht dargestellten Sachverhalt entsprechendes gelten, da eben laut dem Strafrichter in den betreffenden Jahren sogar noch ein gesteigerter Kreditkarteneinsatz im Ausland belegt sei. Im Übrigen ergeben sich insbesondere auch aus dem von den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (SOVAR) erstellten BVM-Abklärungsbericht (vgl. act. 6.1; BVM steht für "Bekämpfung des