Für das Kantonsgericht resultierte so die Schlussfolgerung, dass sich die Versicherte spätestens ab 2016 überwiegend in E. aufgehalten habe und es auch subjektiv ihre Absicht gewesen sei, dauerhaft dort zu verbleiben, wie der in den Folgejahren (sogar noch) gesteigerte Kreditkarteneinsatz im Ausland belege. Was nun das vorliegende EL-Verfahren angeht, kann die betreffende Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ihren Wohnsitz in E. gehabt habe, ohne weiteres übernommen werden.