Unmassgebend war laut dem Kantonsgericht, dass die Versicherte wiederholt in der Schweiz den Arzt aufgesucht, hierorts die Steuererklärung eingereicht, sozialversicherungsrechtliche Akontobeiträge für Nichterwerbstätige bezahlt und eine Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung gehabt habe, zumal ihr hieraus mindestens teilweise auch Vorteile im Ausland erwachsen seien. Für das Kantonsgericht resultierte so die Schlussfolgerung, dass sich die Versicherte spätestens ab 2016 überwiegend in E. aufgehalten habe und es auch subjektiv ihre Absicht gewesen sei, dauerhaft dort zu verbleiben, wie der in den Folgejahren (sogar noch) gesteigerte Kreditkarteneinsatz im Ausland belege.