namentlich erachtete es dieses als lebensfremd, dass der Ehemann der Versicherten angeblich allein in E. über beide Karten verfügt haben soll (vgl. dazu oben E. 5). Unmassgebend war laut dem Kantonsgericht, dass die Versicherte wiederholt in der Schweiz den Arzt aufgesucht, hierorts die Steuererklärung eingereicht, sozialversicherungsrechtliche Akontobeiträge für Nichterwerbstätige bezahlt und eine Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung gehabt habe, zumal ihr hieraus mindestens teilweise auch Vorteile im Ausland erwachsen seien.