ditkartenzahlungen aus den Jahren 2016 und 2017, aber auch 2018, gegen einen Wohnsitz an der C.-strasse xyxx in D. im Jahr 2016 sprächen. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hinsichtlich der Auslandszahlungen gelieferten Begründungen wurden vom Strafgericht als unglaubhaft eingestuft; namentlich erachtete es dieses als lebensfremd, dass der Ehemann der Versicherten angeblich allein in E. über beide Karten verfügt haben soll (vgl. dazu oben E. 5).