Umgekehrt fragt es sich aber schon auch, wie sich die im Jahr 2015 getätigten Kredit- und Bankkartenzahlungen im Ausland, die anscheinend eben einen ähnlich geringen Umfang hatten wie im Jahr 2014, mit einem angeblichen Wohnsitz im Ausland vertragen lassen. Im Ergebnis erscheint es hier sachgerecht, zugunsten der Versicherten anzunehmen, dass sie im Jahr 2015 noch keinen Wohnsitz in E. begründet hatte.