Seite 13 Vorliegend ist festzustellen, dass – verglichen mit dem Jahr 2014 – mit der Stellungnahme der eidgenössischen Zollverwaltung ein zusätzliches Indiz hinzukommt, das hinsichtlich des Jahres 2015 für einen Wohnsitz der Versicherten in E. spricht. Diesem Indiz ist auch einiges Gewicht beizumessen. Umgekehrt fragt es sich aber schon auch, wie sich die im Jahr 2015 getätigten Kredit- und Bankkartenzahlungen im Ausland, die anscheinend eben einen ähnlich geringen Umfang hatten wie im Jahr 2014, mit einem angeblichen Wohnsitz im Ausland vertragen lassen.