Was das Jahr 2015 betrifft, hatte das Kantonsgericht keine konkrete Schlussfolgerung bezüglich des Wohnsitzes der Versicherten gezogen. Seinen Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass laut der Mitteilung der Post vom 29. April 2019 nicht nur 2014, sondern namentlich auch 2015 Postrückhalteaufträge erteilt worden sein. Zudem liege eine Stellungnahme der eidgenössischen Zollverwaltung im Recht, wonach gestützt auf die pauschale Strassenverkehrsabgabe (PSVA) sowie die damit einhergehende Rückerstattungsregelung für Fahrzeuge im Ausland Grund zur Annahme bestehe, dass das Fahrzeug K. (Kennzeichen: L. xzxz) seit Anfang 2015 fast ununterbrochen in E. stationiert gewesen sei.