Für den Strafrichter war deshalb nicht erwiesen, dass sich die Versicherte bereits Ende 2014 mit der Absicht des dauernden Verbleibs in E. aufgehalten habe. Die zitierte Beurteilung des Kantonsgerichts ist für die vorliegenden Belange analog zu übernehmen. Wohl gilt im Strafrecht ein strengeres Beweismass als im Sozialversicherungsrecht. Dennoch kann es auch aus EL-rechtlicher Sicht nach Massgabe des Beweisgrundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten, dass die Versicherte im Jahr 2014 Wohnsitz in E. hatte. Was das Jahr 2015 betrifft, hatte das Kantonsgericht keine konkrete Schlussfolgerung bezüglich des Wohnsitzes der Versicherten gezogen.