Was den Ehemann der Versicherten angehe, habe dieser erst in der Hauptverhandlung festgehalten, dass er sich aufgrund "grosser Probleme zurückgezogen" respektive sich "mangels anderer Lösung" in E. aufgehalten habe, während seine Ehefrau bei seiner Mutter gewesen sei. Wie gesehen bestanden für das Kantonsgericht aber nicht überwindbare Zweifel hinsichtlich des fraglichen Vorwurfs, weil die Versicherte im Jahr 2014 eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kontobewegungen im Ausland verzeichnete. Für den Strafrichter war deshalb nicht erwiesen, dass sich die Versicherte bereits Ende 2014 mit der Absicht des dauernden Verbleibs in E. aufgehalten habe.