Auch sei hinter bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin und von deren Ehemann ein Fragezeichen zu setzen, welche diese an der Hauptverhandlung zum ersten Mal vorgebracht hätten. Die Versicherte habe sich damals dahingehend geäussert, es habe sich vorwiegend ihr Ehemann in E. aufgehalten, während sie immer bei der Schwiegermutter in der Schweiz gewesen sei. Was den Ehemann der Versicherten angehe, habe dieser erst in der Hauptverhandlung festgehalten, dass er sich aufgrund "grosser Probleme zurückgezogen" respektive sich "mangels anderer Lösung" in E. aufgehalten habe, während seine Ehefrau bei seiner Mutter gewesen sei.