Die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters kann als Ausgangspunkt für die Frage genommen werden, wo sich in den Jahren 2014 und 2015 der Wohnsitz der Versicherten befand. Das Kantonsgericht befand konkret, es lägen gewisse Indizien vor, welche den betreffenden Verdacht stützten. Dies betreffe zwei Postrückhalteaufträge aus dem Jahr 2014. Auch sei hinter bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin und von deren Ehemann ein Fragezeichen zu setzen, welche diese an der Hauptverhandlung zum ersten Mal vorgebracht hätten.